Angebote

Bei arbeitsrechtlichen Fragen …
können sich GEW-Mitglieder jederzeit an den Kreisvorstand per email wenden. Kompetent beraten wir Sie oder vermitteln Sie an die Rechtstelle der GEW Sachsen-Anhalt.


Beitragsfreie Mitgliedschaft – Was ist das?
Mitglieder, die sich noch in Ausbildung befinden, wollen wir solidarisch unterstützen, indem wir ihnen den finanziellen Beitrag erlassen. So können sie bereits während der Ausbildung in die GEW „hineinschnuppern“. Sie haben ansonsten alle Vorteile einer Mitgliedschaft und können sich natürlich auch aktiv in der GEW beteiligen. Insbesondere sind die beitragsfreien Mitglieder zu den Veranstaltungen des GEW-Kreisverbandes herzlich eingeladen. Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr euch gern an den Kreisvorstand wenden. Unser Ansprechpartner für Auszubildende, die als Ausbildungsziel Erzieher/in oder einen entsprechenden Beruf in der Kinderbetreuung (z. B. Kinderpfleger/in oder Sozialassistent/in) haben, ist Noah Baalke. Bei Fragen meldet euch einfach per email.


Mailverteiler für GEW-Mitglieder des Kreisverbands
GEW-Mitgliedern bieten wir als besonderen Service an, in den Mailverteiler unseres Kreisverbandes aufgenommen zu werden. Unabhänig von der Funktion einer Vertrauensfrau oder eines Vertrauensmannes erhalten Sie Informationen oftmals schneller als auf dem Postweg oder zusätzliche Informationen aus der Arbeit unseres Kreisverbandes. Wenn Sie interessiert sind, lassen Sie sich einfach in unseren GEW-Mail-Verteiler eintragen und senden uns dazu eine kurze Nachricht per email.


Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit PM abgeschlossen
Nach erfolgreichen Verhandlungen der GEW-Personalräte mit dem Kultusministerium wurde am 08. Juli 2014 die Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der Arbeitszeit pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen (einschließlich der Internate und Wohnheime) des Landes Sachsen-Anhalt (DVArbPM 2015) von der Vorsitzenden des Lehrerhauptpersonalrates Eva Gerth und dem Kultusminister unterzeichnet.

Damit konnte für eine ganze Berufsgruppe gesichert werden, dass trotz Auslaufen der bisherigen tariflichen Regelungen ab 2015 weiterhin Klarheit über die arbeitszeitlichen Bedinungen besteht und niemand mit Änderungskündigungen oder gar Kündigung rechnen muss, weil alle pädagogischen Mitarbeiterinnen ab 2015 vollbeschäftigt wären.
Neben den frei verfügbaren Dokumenten hat die GEW eine umfangreiche Arbeitshilfe zum Umgang mit der Dienstvereinbarung erarbeitet, die wir nur unseren Mitgliedern unter www.gew-lsa.de  zur Verfügung stellen.


Mütterrente für vor 1992 geborene Kinder beantragen
Die große Koalition plant die Einführung einer Mütterrente auch für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Der Anspruch auf diese Rente haben alle Frauen, auch wenn sie bereits in Altersrente sind. Also auch die Omas und Uromas, soweit sie noch leben einbeziehen. Die Neuberechnung muss beantragt werden, ohne Antrag keine Ansprüche! Voraussichtlich ab Juli 2014 wird das Gesetz in Kraft treten. Es wird nach den bisherigen Informationen keine automatische Anerkennung der Kindererziehungszeiten (drei Jahre)  für Kinder die vor 1992 geboren wurden geben.
GEW-Mitglieder können bei uns auf Wunsch einen Musterantrag und weitere Hinweise erhalten.


Rentenwirksame Landlehrerzulage
Die GEW Stendal hat mit ihren Aktivitäten zur Rentenwirksamkeit der ehemaligen Landlehrerzulage beträchtlich dazu beigetragen, dass eine ganze Reihe von Lehrkräften inzwischen davon durch zusätzlichen Geldleistungen bei ihrer Rente profitiert. Trotzdem gibt es immer noch viele Mitglieder, denen wir bisher nicht helfen konnten.
Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Informationen dazu zusammen.
Die Anträge „Zusätzliche Geldleistungen an Landlehrer“ sind an die Deutsche Rentenversicherung zu stellen, insbesondere an den „Versorgungsträger Zusatzversorgungssysteme, Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin“. Dafür gibt es einen Vordruck, der bei der angegebenen Adresse erhältlich ist.

Mit diesem Vordruck muss zusätzlich der Nachweis erbracht werden,

  • dass man hauptamtlich als Lehrer gearbeitet hat (Arbeitsvertrag),
  • dass der Dienstort als Landort mit erschwerten Bedingungen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit galt (amtliche Bescheinigung vom Arbeitgeber, der Gemeinde oder vom Landratsamt),
  • dass der Hauptwohnsitz ein Landort mit erschwerten Bedingungen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit war (amtliche Bescheinigung vom Arbeitgeber, der Gemeinde oder vom Landratsamt).

Der Nachweis muss den Zeitraum der Geltung beinhalten. Geeignet für den Nachweis sind auch die Lohnstreifen Oktober mit der zusätzlichen Zahlung von 250 bzw. 400 Mark oder Einstufungsbescheide, aus denen ersichtlich ist, dass die Zulage (oder später ab 1981 der Ausgleich dafür) gezahlt worden ist.
Wenn alle diese Nachweise mangels eigener Unterlagen und fehlender Bescheinigungen vom Arbeitgeber, der Gemeinde oder vom Landratsamt nicht mehr gelingen – und das ist leider bei vielen Mitgliedern der Fall – dann sollten trotzdem Anträge bei der Rentenversicherung gestellt werden. Der GEW Stendal liegen unbestätigte Informationen darüber vor, dass inzwischen die Deutsche Rentenversicherung selbst Überprüfungen vornimmt, ob der Antragsteller anspruchsberechtigt ist oder nicht. Dabei ist die Rentenversicherung offenbar ein ganzes Stück erfolgreicher, als die Antragsteller selber.
Deshalb: Wer Landlehrer war und die Zulage bekommen hat, sollte den Antrag stellen, auch wenn die Nachweise nicht mehr vorhanden sind. Verlieren kann man nichts, nur gewinnen.


Teilzeitfibel
Immer schwieriger wird es aufgrund der problematischen Unterrichtsversorgung, Teilzeitanträge genehmigt zu bekommen. Umso wichtiger ist es, die verschiedenen Gesetzesgrundlagen für Teilzeit zu kennen und diese bei der Antragstellung zu berücksichtigen. Die Die GEW hat eine 16-seitige Teilzeitfibel zusammengestellt, die wir den Vertrauensleuten zur Verfügung stellen.


Zusätzliche Rentenleistungen für ehemalige Landlehrer
Die Deutsche Rentenversicherung zahlt auf Antrag zusätzliche Geldleistungen für ehemalige Landlehrer, wenn der Nachweis erbracht wird, dass man an einer Landschule in einem Ort mit erschwerten Bedingungen für die Bildungs – und Erziehungsarbeit tätig war.
Der Zuschuss, den die Landlehrer in den Jahren von 1959 bis 1981 und ab 1981 als Ausgleichsbetrag für den ehemaligen Zuschuss für Landlehrer bekamen, ist rentenwirksam. Dem GEW-Kreisverband Stendal ist es gelungen, sich die ehemaligen Orte mit der „Landlehrerzulage“ für die Altkreise Stendal, Osterburg und Havelberg bestätigen zu lassen.
Ehemalige Landlehrer (nur GEW – Mitglieder) aus den Altkreisen Stendal und Osterburg sollten bei Interesse den GEW – Kreisvorstand in Stendal kontaktieren und sich dort Unterstützung für ihre berechtigten Ansprüche holen. Ansprechpartner ist Rolf Hamm.


Reisekosten bei Klassenfahrten
Mit einer aktuellen Entscheidung vom 16. Oktober 2012 hat das Bundesarbeitsgericht erklärt, dass unterschriebene Verzichtserklärungen auf Erstattung von Reisekosten bei Klassenfahrten unbeachtlich sind. Die Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten ganz oder teilweise verzichten, verstoße grob gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Sollten Lehrkräfte eine Klassenfahrt durchgeführt und die hierfür entstandenen Reisekosten nur zum Teil erstattet bekommen haben, müssten sie die fehlenden Reisekosten innerhalb von 6 Monaten schriftlich beim Landesschulamt geltend machen. GEW-Mitglieder können ein Muster für die Geltendmachung auf der Homepage www.gew-lsa.de im Mitgliederbereich finden oder sie per mail erfragen.